§§ 12 Abs 3, 46a MRG; §§ 1098, 1118 ABGB:
Wird ein gespaltenes Mietverhältnis durch Veräußerung des Unternehmens vor dem 1. 1. 1982 begründet, kommt es bei einer weiteren Unternehmensveräußerung nach dem 3. WÄG nicht zu einem „neuen gespaltenen Mietverhältnis“. Zumindest dann, wenn die ursprüngliche Begründung des gespaltenen Mietverhältnisses vertraglich gedeckt ist, besteht gegen den Unternehmenserwerber kein Räumungsanspruch.