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Rückwirkende Geltendmachung von Erhöhungsbeträgen

RechtsprechungMRGwobl 2003/117wobl 2003, 225 Heft 7 und 8 v. 23.7.2003

§§ 46, 46a, 46b MRG:

Nach § 46 Abs 2 MRG darf der Vermieter von dem in das Hauptmietrecht Eintretenden ab dem auf den Eintritt folgenden Zinstermin eine Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses verlangen. § 46b MRG regelt nur die Fälligkeit; eine rückwirkende Geltendmachung wird jedoch nicht ausgeschlossen.

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