§ 30 Abs 2 Z 6 MRG:
Soweit eine regelmäßige Verwendung der aufgekündigten Wohnung zu Wohnzwecken feststeht, ist der dringende Wohnbedarf nicht mehr zu prüfen. Auch wenn zwei Kleinwohnungen im selben Haus mit getrennten Bestandverträgen von verschiedenen Vermietern angemietet sind, kann die Benützung durch drei Personen in einer solchen Weise erfolgen, dass die beiden Wohnungen faktisch eine Wohneinheit bilden.