§ 521 ABGB:
Ob im Einzelfall ein gegen jeden wirkendes dingliches Recht oder ein obligatorisches Gebrauchsrecht eingeräumt wurde, richtet sich nach der Auslegung des Erwerbstitels.
Ein bloß auf die Benutzung einer Wohnung gerichtetes obligatorisches Recht kann einer nicht verbücherten Dienstbarkeit nicht gleichgesetzt werden. Es ist daher nicht schon dann gegenüber dem Einzelrechtsnachfolger des Verpflichteten wirksam, wenn er von diesem Recht wusste; er tritt vielmehr in ein obligatorisches Schuldverhältnis im Wege der Vertragsübernahme ein.