§ 19 WEG 1975 (§ 32 WEG 2002):
Da auch die Hausverwaltungskosten einschließlich des Verwalterhonorars Aufwendungen für die gemeinschaftliche WE-Liegenschaft iSd § 19 WEG 1975 sind, fallen sie als solche grundsätzlich unter den gesetzlichen Aufteilungsschlüssel des Abs 1 leg cit.