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Eigenbedarfskündigung bei Stockwerkseigentum

RechtsprechungMRGwobl 2003/179wobl 2003, 333 Heft 11 v. 20.11.2003

§ 30 Abs 2 Z 8 MRG:

Das Stockwerkseigentum an Wohnungen dient der Befriedigung desselben Bedürfnisses wie bei Eigentumswohnungen. Daher entfällt auch bei Stockwerkseigentum die nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG erforderliche Interessenabwägung.

Die Frage, ob ein Eigenbedarf selbst verschuldet wurde, ist eine Frage des Einzelfalls.

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