§ 30 Abs 2 Z 8 MRG:
Das Stockwerkseigentum an Wohnungen dient der Befriedigung desselben Bedürfnisses wie bei Eigentumswohnungen. Daher entfällt auch bei Stockwerkseigentum die nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG erforderliche Interessenabwägung.
Die Frage, ob ein Eigenbedarf selbst verschuldet wurde, ist eine Frage des Einzelfalls.