§ 27 Abs 1 Z 1 MRG:
Unter die gem § 27 Abs 1 Z 1 MRG ungültigen und verbotenen Vereinbarungen fallen jedenfalls Vereinbarungen, die dem Makler einen Provisionsanspruch ohne Vermittlungsauftrag oder ohne jede verdienstliche Tätigkeit verschaffen sollen.
OGH 29. 4. 2003, 5 Ob 49/03x (LGZ Wien 40 R 280/02a, BG Döbling 9 Msch 84/01t)