§ 932 ABGB aF:
Der Verbesserungsanspruch nach altem Gewährleistungsrecht setzt voraus, dass die Sanierung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Aufwand ist umso eher verhältnismäßig, je größer der Vorteil für den Gewährleistungsgläubiger ist.
Die österreichische Rechtsprechung lehnt den Vorteilsausgleich im Gewährleistungsrecht ab; dies gilt auch für den Kaufvertrag. Selbst wenn dem Gewährleistungsschuldner ein Anspruch auf Vorteilsausgleich zustünde, wäre die Verpflichtung zur Verbesserung als Resterfüllung nicht von einer Zug-um-Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängig.