§§ 509 ff ABGB; § 12 Abs 1 und 2 GBG:
§ 12 GBG verlangt für die Eintragung von Dienstbarkeiten eine möglichst genaue Angabe von Inhalt und Umfang des eingeräumten Rechts. Hieran fehlt es, wenn das Fruchtgenussrecht durch Mitbenützungsrechte des Servitutsbestellers beschränkt werden soll, aber nicht vereinbart wird, woran oder worin seine vorbehaltenen Nutzungsrechte bestehen sollen.