§ 23 Abs 1, § 24a Abs 2 WEG:
Steht eine Liegenschaft im Eigentum mehrerer und soll Wohnungseigentum begründet werden, so bedarf eine wirksame Zusage im Sinne des § 23 Abs 1 WEG, die nur von einem der Miteigentümer erteilt wurde, der urkundlichen Zustimmung aller Miteigentümer, damit mit ihr eine Anmerkung im Sinn des § 24a Abs 2 WEG erwirkt werden kann.