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Aufhebung der Eigenschaft als „geschlossener Hof“ iSd TirHöfeG als wichtige Veränderung nach § 834 ABGB

RechtsprechungABGBwobl 2002/87wobl 2002, 278 Heft 9 v. 20.9.2002

§§ 834 f ABGB; § 7 TirHöfeG:

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