§ 13c Abs 3 bis 5 WEG 1975; § 216 Abs 1 Z 3 EO:
Das gesetzliche Vorzugspfandrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft (oder eines Mit- und Wohnungseigentümers) für Forderungen (Rückforderungen) gegen einen (anderen) Miteigentümer besitzt wegen seines Rechtscharakters als gesetzIiches, privilegiertes Pfandrecht keinen grundbücherlichen Rang.