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Kein grundbücherlicher Rang für das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach § 13c Abs 3 bis 5 WEG 1975

RechtsprechungWEGwobl 2002/85wobl 2002, 275 Heft 9 v. 20.9.2002

§ 13c Abs 3 bis 5 WEG 1975; § 216 Abs 1 Z 3 EO:

Das gesetzliche Vorzugspfandrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft (oder eines Mit- und Wohnungseigentümers) für Forderungen (Rückforderungen) gegen einen (anderen) Miteigentümer besitzt wegen seines Rechtscharakters als gesetzIiches, privilegiertes Pfandrecht keinen grundbücherlichen Rang.

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