§ 1 Abs 1 MRG; § 1445 ABGB:
Wird ein einheitlicher Bestandvertrag über zwei Grundstücke geschlossen, von denen eines als mitgemietete Fläche gemäß § 1 Abs 1 MRG dem Kündigungsschutz unterliegt, so bleibt dieser Kündigungsschutz bestehen, wenn der Bestandvertrag hinsichtlich des anderen Grundstücks durch Konfusion erlischt.