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Aufteilung der Aufwendungen und Verteilung der Erträgnisse sowie die Abrechnung im WEG 20021)1)„Bundesgesetz über das Wohnungseigentum (Wohnnungseigentumsgesetz 2002 - WEG 2002)“, BGBl I 2002/70. Künftig werden Bestimmungen dieses Gesetzes nur mit §§-Angabe zitiert.

AufsätzeUniv.-Lektor Dr. Norbert Hanelwobl 2002, 257 Heft 9 v. 20.9.2002

Nach Inkrafttreten des WEG 2002 komplettiert dieser Beitrag die im Heft 4/5 begonnene und im Heft 6 der wobl 2002 fortgeführte erste Übersicht über das neue Gesetz nach einer allfälligen, wohlverdienten Sommerpause - worauf der Gesetzgeber freilich keine Rücksicht nahm und wahrlich ohne Not den Zeitpunkt des Inkrafttretens für alle Beteiligten besonders ungünstig angesetzt hat. Es besteht nach wie vor (und mittlerweile verstärkt) kein Grund, den „ großen Wurf' sonderlich zu bejubeln. In der Praxis sind denn auch sofort gewichtige Probleme aufgetaucht: Können (müssen) vor Inkrafttreten des WEG 2002 geschlossene WE-Verträge samt darauf basierenden Nutzwertgutachten verbüchert werden, wenn sie zwar dem WEG 1975, nicht aber dem WEG 2002 entsprechen?2)2)Dazu Call, WEG 2002 - drei Fragen zum Übergangsrecht, in diesem Heft der wobl 2002, 253. Ist - wie dem Gesetzestext (§ 20 Abs 6 Satz 2) deutlich zu entnehmen - vom Verwalter ein auf die Eigentümergemeinschaft lautendes Konto betreffend Ein- und Auszahlungen und die Rücklage (§ 31 Abs 2) einzurichten oder genügt ein „Ander-“ Treuhandkonto?3)3)Letzteres bejahend zB Ziebermayr/Aumann, Hausverwaltungskonten im neuen WEG 2002, ImmZ 2002, 249 ff Anderer Ansicht - gestützt auf den Gesetzestext und zusätzlich wertende Argumente - Call/Hanel, Eigenkonten der Wohnungseigentümergemeinschaft oder Treuhand-(Ander-)konten?, im Heft 10 der wobl 2002; ebenso Prader, Verwaltung nach dem WEG 2002, immolex 2002, 202 (203).

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