§ 6 Abs 4 MaklerG; § 30b KSchG; § 37 Abs 1 Z 14 iVm § 27 Abs 1 Z 1 MRG:
Bei einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen Makler und dem vermittelten Dritten hat der Makler nur dann Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist; wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, hat der Makler gemäß § 30b KschG vor Abschluss des Vertrages darauf hinzuweisen.