§ 9 AußStrG; § 122 GBG:
Unabhängig von einer allfälligen Einzelrechtsnachfolge von Vermächtnisnehmern ist der eingeantwortete Erbe des noch verbücherten Erblassers in Grundbuchssachen betreffend die Nachlassliegenschaft berechtigt, Rekurs zu erheben.
OGH 23. 10. 2001, 5 Ob 250/01b (LGZ Wien 46 R 1202/00f; BG Donaustadt TZ 5713/00).