§ 833 ABGB:
Der Verzicht auf die Geltendmachung eines bestimmten Sachverhaltes als Kündigungsgrund ist als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung zu beurteilen. In der Regel ist in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung nur die Mehrheit zur Vertretung der Miteigentümergemeinschaft legitimiert.