§ 16 Abs 2 (idF 3. WÄG) und Abs 3, § 17 Abs 1 Z 1, § 19, § 22 Abs 1 Z 1 und Abs 2 WEG 1975; § 33 Abs 2 MRG; § 1042, §§ 1438 ff ABGB:
Seit dem 3. WÄG ist die Rücklage ein gebundenes Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht mehr einzelner oder aller Mit- und Wohnungseigentümer, weshalb diese auch nicht einen Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB durchsetzen können.