§ 24 Abs 1 MRG; § 14 Abs 1 Z 7, § 22 Abs 1 Z 10 WGG:
Eine Gemeinschaftsanlage kann auch dann vorliegen, wenn bei einer Indoor-Golfanlage die Benützung durch Mieter des Hauses von der Zahlung eines Entgelts für die besondere Einrichtung dieser Anlage gefordert wird oder wenn sich jeder Nutzungsberechtigte/Mieter an der Benützung einer Saunaanlage gegen Zahlung eines bestimmten Betrages für die Kosten des Betriebes eines Saunaganges beteiligen kann.