§ 3 Abs 1, § 8 Abs 2 MRG:
Im Fall der Ersetzung schadhafter Fenster durch ganz anders konstruierte, neue (hier: einflügelige statt dreiflügelige) gehört es zur Erhaltung im ortsüblichen Standard, die in den Bauvorschriften vorgegebenen, wenngleich im konkreten Fall nicht bindenden Normen eines zeitgemäßen Wärme- und Schallschutzes einzuhalten. (Dynamischer Erhaltungsbegriff)