§ 3 Abs 2 Z 3, § 6 Abs 1 Z 2 MRG:
Stand eine Gemeinschaftsanlage nach § 3 Abs 2 Z 3 MRG (hier: Personenaufzug) durch Jahrzehnte nicht in Gebrauch, gleich ob wegen Defekts oder weil sie nicht vorhanden war, so kommt das Begehren auf Reparatur oder Neuherstellung einem Begehren auf Verbesserung des gegenwärtigen Zustandes gleich, welches nur die Mehrheit der Mieter stellen könnte.