§ 18 AußStrG; § 1118 ABGB:
Entscheidungen im außerstreitigen Verfahren sind der formellen und der materiellen Rechtskraft fähig. Voraussetzung der materiellen Rechtskraft ist jedoch die Identität der Ansprüche. Dabei ist die Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts im Sinne der zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie zu fordern.