§§ 833 ff, 1120, 1090, 1092 bis 1094 ABGB; § 39, § 46a Abs 4 MRG:
Ein Gesamt- oder Mitmietverhältnis kann als solches begründet werden oder durch Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge entstehen. Der einzelne Mitmieter ist dabei grundsätzlich nicht befugt, allein über seinen Anteil zu verfügen.