Art II Z 4 des 3. WÄG; § 45 Abs 4 aF MRG:
Die abschließende Regelung des Art II Z 4 des 3. WÄG sieht keine gesonderte Ankündigung der Inangriffnahme von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten vor.
Allein das Unterlassen der Ankündigung der Inangriffnahme der Arbeiten löst daher keine Verpflichtung des Vermieters zur Rückzahlung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge bei widmungsgemäßer Verwendung aus.