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Sonderprobleme der WE-Begründung: Kfz-Abstellplätze, Vorratsteilung, obligatorische Begründung

AufsätzeHon.-Prof. Dr. Helmut Würthwobl 2002, 118 Heft 4 und 5 v. 20.5.2002

Die drei genannten Rechtsinstitute waren im ursprünglichen Reformkonzept des BMJ nicht nur nicht vorhanden, sondern wurden ausdrücklich abgelehnt; Vorratsteilung und obligatorische Begründung von WE an allen tauglichen Objekten teilten dieses Schicksal noch in der Regierungsvorlage1)1) Regierungsvorlage (989 BlgNR 21. GP) zu einem BG über das Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsgesetz 2002 - WEG 2002) sowie über Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, des Mietrechtsgesetzes und der Exekutionsordnung; idF werden ihre Erläuterungen als „RV“ zitiert.; sie wurden erst im allerletzten Stadium der Gesetzwerdung, unmittelbar vor der Beschlussfassung im Justizausschuss2)2) Nach dem Bericht des Justizausschusses (1050 BlgNR 21. GP) wurde ein „gesamtändernder Abänderungsantrag“ eingebracht, dessen Begründung idF als „AB“ zitiert wird. in das Gesetz eingearbeitet, ohne dass Seitenwirkungen auf andere Regelungen untersucht werden konnten. Hier soll ein kleiner Beitrag dazu geleistet werden.

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