Die drei genannten Rechtsinstitute waren im ursprünglichen Reformkonzept des BMJ nicht nur nicht vorhanden, sondern wurden ausdrücklich abgelehnt; Vorratsteilung und obligatorische Begründung von WE an allen tauglichen Objekten teilten dieses Schicksal noch in der Regierungsvorlage1); sie wurden erst im allerletzten Stadium der Gesetzwerdung, unmittelbar vor der Beschlussfassung im Justizausschuss2) in das Gesetz eingearbeitet, ohne dass Seitenwirkungen auf andere Regelungen untersucht werden konnten. Hier soll ein kleiner Beitrag dazu geleistet werden.