§ 1371 ABGB:
Eine Verkaufsabrede zwischen Pfandschuldner und Pfandgläubiger ist zwar nicht schlechthin unwirksam; sie muss jedoch, um rechtswirksam zu sein, Vorsorge für eine wirksame Wahrung der Interessen des Pfandschuldners treffen. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt demnach nicht, wenn die private Pfandverwertung „bestmöglich“ oder zu einem bestimmten Mindestpreis erfolgen soll.