§ 879 ABGB; TabMG 1968; § 37 Abs 1 Z 8 MRG:
Im Geltungsbereich des TabMG 1968 besteht für die Parteien eines Bestellungsvertrages nach den allgemeinen Vertragsbedingungen ein Verpachtungsverbot. Durch den Abschluss eine Pachtvertrages wird aber nicht gegen ein gesetzliches Verbot mit den Folgen des § 879 ABGB verstoßen.