§ 863, § 974 ABGB:
Ein zunächst als Miete bestehendes Rechtsverhältnis wird durch ein Prekarium ersetzt, wenn sich die beiden Ehegatten, die die Wohnung benützen, im Zuge eines Scheidungsvergleichs darauf einigen, dass die Wohnung künftig einem von ihnen verbleiben und dieser sie prekaristisch nützen soll und wenn der Inhalt dieses Vergleichs den Eigentümern (den Eltern des anderen Ehegatten) mitgeteilt wird.