§ 6 Abs 2 MRG:
Die Bestellung eines Verwalters zur Vollstreckung eines Titels nach § 6 Abs 1 MRG setzt nur voraus, dass die Durchführung der Arbeiten trotz Verstreichens der gesetzten Frist unterblieben ist und der Antrag im Exekutionstitel Deckung findet.