§ 9 Abs 1 Z 5 MRG:
Es besteht kein schutzwürdiges Interesse des Eigentümers an seinem Recht, das Fenstermaterial auszuwählen, wenn bei Fenstern des betreffenden Hauses ohnehin schon verschiedenes Material verwendet wurde.
§ 9 Abs 1 Z 5 MRG:
Es besteht kein schutzwürdiges Interesse des Eigentümers an seinem Recht, das Fenstermaterial auszuwählen, wenn bei Fenstern des betreffenden Hauses ohnehin schon verschiedenes Material verwendet wurde.