§ 12a Abs 2 MRG; § 1497 ABGB:
Der Mieter anerkennt schlüssig mit seinem Antrag auf Feststellung des gemäß § 16 Abs 1 und § 12a Abs 2 MRG zulässigen (angemessenen) Hauptmietzinses iVm der Tatsachenbehauptung der Unternehmensveräußerung das Recht der Hauseigentümer, auf Grund der Unternehmensveräußerung den Mietzins anzuheben.