§ 21 Abs 1 Z 1 MRG:
Auch ein durch einen Rohrbruch bewirkter Wassermehrverbrauch gehört zur Wasserversorgung des Hauses; die Verrechnung desselben als Betriebskosten beruht daher auf gesetzlicher Grundlage des § 21 Abs 1 Z 1 MRG.
Die Ergänzung einer Abrechnung und Gewährung von Belegeinsicht hinsichtlich Bewirtschaftungskosten ist innerhalb der einjährigen Präklusionsfrist zulässig.