§ 15 Abs 2 MRG; § 6 Abs 1 Z 16, § 6 Abs 2, § 30 UStG 1994; § 502 ZPO:
Der ausgleichspflichtige Nachteil darf nicht allein in der Sphäre des Mieters liegen.
Ein Ausgleich wird durch einen gegenteiligen hypothetischen Parteiwillen ausgeschlossen.
§ 15 Abs 2 MRG; § 6 Abs 1 Z 16, § 6 Abs 2, § 30 UStG 1994; § 502 ZPO:
Der ausgleichspflichtige Nachteil darf nicht allein in der Sphäre des Mieters liegen.
Ein Ausgleich wird durch einen gegenteiligen hypothetischen Parteiwillen ausgeschlossen.