Neben der Frage der Verbücherungsfähigkeit vor dem Inkrafttreten des WEG 20022) geschlossener WE-Verträge samt Nutzwertgutachten3) hat sich das im Titel angesprochene Problem in Zusammenhang mit § 20 Abs 6 und § 31 Abs 2 sofort nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes4) gestellt. Für die in § 20 Abs 6 erfassten Zahlungsverkehrskonten gibt es zwar noch ein gesetzliches „Moratorium“,5) anders freilich für Rücklagenkonten, die - soweit überhaupt getrennt geführt6) - seit 1.7.2002 dem neuen Gesetz zu entsprechen haben. Gegen den bisher ausführlichsten, klar in Richtung Ausreichen von Treuhand-(Ander-)konten des WE-Verwalters Stellung beziehenden Beitrag von Ziebermayr/Aumann in der ImmZ 2002, 249 ff,7) werden hier Argumente für die normative, dh sowohl aus dem WEG 2002 ableitbare, zugleich aber auch praxisgerechte Notwendigkeit von Eigenkonten der Eigentümergemeinschaft vorgebracht. Hervorzuheben ist, dass es dabei nicht (mehr) um rechtspolitische Erwägungen geht - die Zeit dafür ist momentan jedenfalls vorbei -, sondern dass der Gesetzgeber mittlerweile an seinem Produkt zu messen ist, das „nur“ durch die Brille der juristischen Auslegungsmethoden gesehen werden darf. Für gerade auch im Wohnrechtsbereich beliebte nonchalante Andeutungen mit Augenzwinkern von besonders „Eingeweihten“ ist also keinerlei Platz mehr!