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Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft oder Treuhand- (Ander-)konto1)1)Zur Unterscheidung in der bisherigen Bankvertragspraxis (also jener nach dem WEG 1948 und 1975) vgl beispielhaft Ziebermayr/Aumann, Hausverwaltungskonten im neuen WEG 2002, ImmZ 2002, 249 (249 f). des Wohnungseigentums-Verwalters nach dem WEG 2002

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Gottfried Callwobl 2002, 285 Heft 10 v. 20.10.2002

Neben der Frage der Verbücherungsfähigkeit vor dem Inkrafttreten des WEG 20022)2)Bestimmungen des neuen Gesetzes (BGBl I 2002/70 idF der Kundmachung BGBl I 2002/114 Z 18: Druckfehlerberichtigung) werden in der Folge nur mit §§ zitiert. geschlossener WE-Verträge samt Nutzwertgutachten3)3)Vgl dazuCall, WEG 2002 - drei Fragen zum Übergangsrecht, wobl 2002, 253 (254 ff). hat sich das im Titel angesprochene Problem in Zusammenhang mit § 20 Abs 6 und § 31 Abs 2 sofort nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes4)4)Eine gewisse Widersprüchlickeit zwischen dem an und für sich klaren Text des § 20 Abs 6 (insb Satz 2) und dessen eigenartiger „Begründung“ in den Erl zur RV (989 BlgNR 21.GP, 56 f, abgedruckt zB bei Markl, WEG 2002 [2002], 90, oder bei Würth/Zingher, Wohnrecht 2002, II. Teil, 149) wurde schon im Stadium der Gesetzwerdung von mancher Seite aufgezeigt, aber von den Verantwortlichen schlicht ignoriert. Tagespolitisches Kleingeld ließ sich mit derartigen „peanuts“, die immerhin Wohnungseigentümer, Verwalter und Banken gleichermaßen im Regen stehen lassen, freilich nicht gewinnen. gestellt. Für die in § 20 Abs 6 erfassten Zahlungsverkehrskonten gibt es zwar noch ein gesetzliches „Moratorium“,5)5)In Gestalt der In-Kraft-Tretens-Bestimmung des § 54 Abs 2 WEG 2002 am 1.1.2003. anders freilich für Rücklagenkonten, die - soweit überhaupt getrennt geführt6)6)Die Zulässigkeit eines einzigen Kontos sowohl für den laufenden Zahlungsverkehr als auch für die Rücklagenverwaltung hat Call, wobl 2002, 254 FN 3, durchaus bejaht und diese Lösung mit der seit dem 3. WÄG (also seit 1.1.1994) weggefallenen Zweckbindung der Rücklage begründet. - seit 1.7.2002 dem neuen Gesetz zu entsprechen haben. Gegen den bisher ausführlichsten, klar in Richtung Ausreichen von Treuhand-(Ander-)konten des WE-Verwalters Stellung beziehenden Beitrag von Ziebermayr/Aumann in der ImmZ 2002, 249 ff,7)7) Vgl - jedenfalls im Ergebnis - ebenso E. M. Hausmann in T. Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht. Kommentar (2002). Rz 60 zu § 20 WEG, und (ohne Begründung) Jäger/H. Böhm, WEG 2002 - Checklist für den Hausverwalter, immolex 2002, 216 (217); siehe auch die Übersicht von NN (hol), Anderkonten - eine Streitfrage im WEG 2002, övi: news 2002 Nr 7/8, 4. - Würth in Würth/Zingher, Wohnrecht 2002, II. Teil: WEG 2002, Anm 7 zu § 20, spricht sich unter Berufung auf die Erl zur RV (zu deren Stellenwert vgl III.) „eher für die Zulässigkeit eines gesonderten Anderkontos“ aus; tendenziell in dieselbe Richtung wohl auch Schauer, Die Eigentümergemeinschaft (§§ 18 ff WEG 2002), wobl 2002, 135 (140). - Klar iS von Eigenkonten hingegen Prader, WEG 2002 (2002), Anm 13 f zu § 20 (ebenso ders, WEG 2002 - ein erster Überblick, RdW 2002, 261/265 [263], und ders, Verwaltung nach dem WEG 2002, immolex 2000, 202 [203]), ohne allerdings seine Auffassung eigenständig zu begründen, da er lediglich auf Call zu OGH wobl 2000, 363/197, verweist; für Eigenkonten plädiert auch strikt Hanel, Nutzung der einzelnen Wohnungseigentumsobjekte sowie der allgemeinen Teile der Liegenschaft und die gemeinschaftliche Verwaltung der Liegenschaft im WEG 2002, wobl 2002, 165 (169 FN 50; zu seiner Argumentation allein aus dem ersten Satz des § 20 Abs 6 siehe unten FN 9). werden hier Argumente für die normative, dh sowohl aus dem WEG 2002 ableitbare, zugleich aber auch praxisgerechte Notwendigkeit von Eigenkonten der Eigentümergemeinschaft vorgebracht. Hervorzuheben ist, dass es dabei nicht (mehr) um rechtspolitische Erwägungen geht - die Zeit dafür ist momentan jedenfalls vorbei -, sondern dass der Gesetzgeber mittlerweile an seinem Produkt zu messen ist, das „nur“ durch die Brille der juristischen Auslegungsmethoden gesehen werden darf. Für gerade auch im Wohnrechtsbereich beliebte nonchalante Andeutungen mit Augenzwinkern von besonders „Eingeweihten“ ist also keinerlei Platz mehr!

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