§§ 235 Abs 5, 477 Abs 1 Z 4 ZPO, § 13 ZustG:
Die Zustellung einer Aufkündigung an eine KG (an deren Prokuristin, welche zugleich Prokuristin der Komplementär-GmbH ist) ist selbst dann wirksam, wenn als Empfänger und gekündigte Partei die GmbH aufscheint, aber aus der Aufkündigung sich eindeutig ergibt, dass die KG gekündigt wird. Das rechtliche Gehör der KG wird dadurch nicht verletzt.