§ 14 ZPO:
In einem Prozess auf Feststellung des Bestandverhältnisses bilden mehrere Miteigentümer als Bestandgeber eine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO, weil das Bestandverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann. Die Klage kann aber ausnahmsweise gegen jene Miteigentümer unterbleiben, die das Feststellungsbegehren anerkannt haben.