§ 1118 ABGB:
Das Bestandverhältnis ist als Einheit anzusehen; es kann nicht in zwei Phasen, und zwar eine vor der Konkurseröffnung und eine nach Konkurseröffnung geteilt werden. Liegt ein Mietzinsrückstand aus der Zeit vor und nach der Konkurseröffnung vor, so wird eine auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsklage nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Masseverwalter den nach der Konkurseröffnung aufgelaufenen Mietzins beglichen hat.