§§ 504, 521 ABGB:
Der Umfang des Wohnungsgebrauchsrechtes ergibt sich aus den Bedürfnissen des Berechtigten, wobei nicht das Bedürfnis des Dienstbarkeitsberechtigten zur Zeit der Begründung der Dienstbarkeit, sondern das jeweilige Bedürfnis entscheidend ist. Der Verpflichtete muss die Sache grundsätzlich nur in dem brauchbaren Zustand erhalten, in dem sie sich zur Zeit der Einräumung des Wohnungsrechts befunden hat.