§ 458 ABGB:
Der Anspruch des Pfandgläubigers auf Erhaltung der vertragsmäßigen Sicherheit richtet sich gegen Verschlechterungen der Pfandsache.
Der Beseitigungsanspruch des Pfandgläubigers gegen den Mieter als Dritten setzt Verschulden voraus, das dann vorliegt, wenn ihm die Pfandwertminderung erkennbar ist.