§ 33 Abs 2 MRG:
Schuldtilgungsgründe, die auf einen Tatbestand gestützt werden, der im relevanten Zeitpunkt (letzte Tagsatzung vor der Entscheidung nach § 33 MRG) bereits abgeschlossen gewesen wäre (Zahlung, Vorauszahlung, Aufrechnung usw) sind nicht mehr zu beachten.