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Aufrechnung nach Fassung einer Entscheidung gem § 33 MRG

RechtsprechungMRGwobl 2001/155wobl 2001, 255 Heft 9 v. 20.9.2001

§ 33 Abs 2 MRG:

Schuldtilgungsgründe, die auf einen Tatbestand gestützt werden, der im relevanten Zeitpunkt (letzte Tagsatzung vor der Entscheidung nach § 33 MRG) bereits abgeschlossen gewesen wäre (Zahlung, Vorauszahlung, Aufrechnung usw) sind nicht mehr zu beachten.

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