§ 37 Abs 1 Z 8 MRG:
Die Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses ist eine Rechtsfrage, die daher revisibel ist. Die Ermittlung des orts- oder marktüblichen Mietzinses - als Orientierungshilfe für die Angemessenheitsprüfung - gehört hingegen zur Tatfrage, weshalb diese vom OGH nicht überprüft werden kann.