§ 27 Abs 3 MRG:
Da nach Abtretung der Ablöseforderung die Leistungspflicht allein zwischen Zessus (Ablöseschuldner) und Zessionar (Erwerber der Ablöseforderung) besteht, findet formal die Leistung nur zwischen diesen beiden Personen statt, weswegen der Zessus beim Zessionar kondizieren kann.