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Geltendmachung eines Ablöserückforderungsanspruches gegen den Zessionar

RechtsprechungMRGwobl 2001/128wobl 2001, 219 Heft 7 und 8 v. 20.7.2001

§ 27 Abs 3 MRG:

Da nach Abtretung der Ablöseforderung die Leistungspflicht allein zwischen Zessus (Ablöseschuldner) und Zessionar (Erwerber der Ablöseforderung) besteht, findet formal die Leistung nur zwischen diesen beiden Personen statt, weswegen der Zessus beim Zessionar kondizieren kann.

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