§ 1118 1. Fall ABGB; § 30 Abs 2 Z 3 1. Fall MRG:
Ein erheblich nachteiliger Gebrauch kann auch dann vorliegen, wenn sich der Bestandnehmer eines solchen Verhaltens schuldig macht, das geeignet ist, wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Bestandgebers zu schädigen oder zu gefährden.