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„Parallelverwaltung“ zwischen der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer und dem WE-Verwalter / Kündigung des Versicherungsvertrags bei Mehrheitseigentümerwechsel

RechtsprechungWEGwobl 2001/107wobl 2001, 171 Heft 6 v. 20.6.2001

§ 13c Abs 1, § 14 Abs 1, § 17 Abs 2 WEG; § 833, § 837 ABGB; §§ 69 f VersVG:

Die Kündigung eines Versicherungsvertrags (hier: Bündelversicherung der WE-Anlage) einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung.

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