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Zeitlicher Anwendungsbereich des § 49a MRG

RechtsprechungMRGwobl 2001/106wobl 2001, 170 Heft 6 v. 20.6.2001

§ 49a MRG:

Eine ausdrückliche Rückwirkungsanordnung, dass vor dem Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle 1997 endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte nach den Vorschriften des neuen Gesetzes zu beurteilen seien, ergibt sich aus § 49a MRG nicht.

OGH 18. 5. 1999, 4 Ob 132/99m (LG Wiener Neustsadt 18 R 128/89x; BG Mödling 9 C 687/97 p); EWr I/49a/11f

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