1. Funktionen des Grundnutzungsverhältnisses und Fragestellung
Um das Eigentum am Bauwerk von jenem an der Liegenschaft zu trennen, bedarf es wenig. Genauer gesagt, muss sogar etwas fehlen, nämlich die Absicht, das Bauwerk dauernd als rechtlich selbstständige Sache auf der Liegenschaft zu belassen. Dass der Bauführer diese Belassungsabsicht nicht hat, reicht schon dafür aus, den Satz „superficies solo cedit“ zu durchbrechen und ein Superädifikat entstehen zu lassen. Wie auch sonst im Recht kommt es für die Belassungsabsicht nicht auf innere psychische Vorgänge an, vielmehr muss der Mangel der Belassungsabsicht erkennbar sein. Für diese Dokumentation nach außen werden von L und Rsp drei Instrumente anerkannt: die Bauweise, der Zweck des Bauwerks und das Grundnutzungsverhältnis. Regelmäßig ergibt sich die Superädifikatseigenschaft nicht aus der Bauweise (Baracken) und auch ein der Belassung entgegenstehender Zweck des Bauwerks ist kaum einmal zu erkennen, sodass nur das Grundnutzungsverhältnis, also der Vertrag mit dem Liegenschaftseigentümer, als Indikator für das Fehlen der Belassungsabsicht übrig bleibt. Dem Grundnutzungsverhältnis kommt daher idR für das Entstehen eines Superädifikats die ausschlaggebende Bedeutung zu. Es ist aber natürlich auch für das weitere Schicksal des Überbaus entscheidend. Fällt der Vertrag mit dem Liegenschaftseigentümer weg, ändert das zwar unmittelbar nichts an der sachenrechtlichen Zuordnung des Superädifikats, es endet dadurch aber das Recht des Superädifiziars, sein Bauwerk auf der Liegenschaft belassen zu dürfen. Er hat dann - je nach Ausgestaltung des Vertrags -, die Liegenschaft durch Abbruch des Überbaus zu räumen oder das Eigentum am Superädifikat an den Liegenschaftseigentümer zu übertragen. Das Grundnutzungsverhältnis ist also in zweifacher Hinsicht für die Superädifikatskonstruktion von entscheidender Bedeutung: Es macht einerseits die mangelnde Belassungsabsicht publik (Dokumentationsfunktion), und es berechtigt andererseits den Eigentümer des Überbaus, diesen auf der Liegenschaft zu belassen (Nutzungsfunktion).