§ 1 Abs 2 Z 2, § 23 MG; § 1 Abs 2 und 4, § 49a MRG; 2. KSchAusfV:
§ 49a MRG ist auch auf die von § 1 Abs 4 MRG erfassten Bestandobjekte anzuwenden.
Nach der im Jahr 1946 geltenden Rechtslage war eine vereinbarte Befristung auf 50 Jahre nicht rechtswirksam bzw durchsetzbar. Dies gilt auch für die Miete eines Grundstücks, auf dem der Mieter vereinbarungsgemäß ein Superädifikat zu Wohnzwecken errichtet.