§ 30 Abs 2 Z 5 MRG; § 863, § 1444 ABGB:
Allein die Erklärung des Vermieters, der Mieter sei berechtigt, die Wohnung einer namentlich genannten Assistentin als Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen, darf nicht so verstanden werden, dass der Vermieter damit auf die Geltendmachung seines Kündigungsrechtes nach dem Ableben des Mieters verzichte.